Rechtliche Ansprüche auf Hilfs- und Unterstützungsangebot

Bisher gibt es für Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten keine Übernahme der Kosten bzw. einen Anspruch auf spezielle Beratung für Eltern hochbegabter Kinder.

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§1) heißt es detailliert: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaffsfähigen Persönlichkeit“.
Eigentlich müsste hier der § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte Kinder und Jugendliche) zum Tragen kommen. Wird der Inhalt des Paragraphen als präventives Eingreifen verstanden, müsste dieser auch für hochbegabte Kinder greifen. Um einer seelischen Behinderung vorzubeugen, muss ein Kind adäquat gefördert werden oder Eltern müssten Hilfe zur Erziehung (Bsp. Beratung) von geeigneten Personen, in Anspruch nehmen können. Ähnlich ist es mit dem § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit). Demnach haben sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen – also auch hochbegabte Kinder und Jugendliche – das Recht auf besondere Hilfe und Förderung auf eine adäquate schulische Ausbildung. (vgl. Wittmann S. 126)

Das Jugendamt finanziert vereinzelt Förderkurse, aber erst wenn bereits eine massive seelische Behinderung vorliegt (Bsp. längerer Aufenthalt in der Psychiatrie) und weitere Beeinträchtigungen drohen. Dies muss jedoch von einem Gutachter, teilweise auch mehreren, bestätigt werden.

Beim Jugendamt muss ein Antrag für eine Übernahme der Kosten bestimmter Fördermaßnahmen, wie Teilnahme an außerschulischen Förderkursen etc., gestellt werden. Häufig liegt der Erfolg, ob Kurse finanziert werden oder das Kind eine besondere Beschulung (Besuch einer Hochbegabtenschule) erhält von der „Zähigkeit“ und Ausdauer der Eltern ab, sich mit den Behörden auseinander zusetzen. Ebenso ist die Gewährung von Bundesland, zu Bundesland verschieden.

Laut Auskunft der Jugendämter im Großraum Nürnberg greifen die §§ 13 und 35a SGB VIII nur, wenn bereits massive Beeinträchtigungen vorliegen, diese durch Gutachten bestätigt wurden und ein Eingreifen zwingend notwendig ist, um weiteren seelischen Beeinträchtigungen vorzubeugen oder eine spezifische schulische Ausbildung von Nöten ist.

In der Broschüre „Zu Entwicklungsschwierigkeiten hochbegabter Kinder und Jugendlicher in Wechselwirkung mit Ihrer Umwelt“, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, steht explizit, dass Kinder mit einer Hochbegabung Entwicklungsschwierigkeiten drohen und einer speziellen Förderung bedürfen. Hier müsste der §35a des KJHG (SBB VIII) zum Tragen kommen. Hochbegabte Kinder leiden durch ihre Hochbegabung laut der Broschüre unter seelischen Beeinträchtigungen, die zu einer seelischen Behinderung führen können. Nach §35a Abs.4 KJHG haben somit die Kinder Anspruch auf Einrichtungen, Dienste und Personen, die für die spezielle Hilfe geeignet sind.

Da es im Großraum Nürnberg keine öffentlichen Förderangebote bzw. Beratungsstellen mit ausgebildeten Beratern für Hochbegabung gibt, müssten somit Kosten übernommen werden, wenn ein Elternteil eine spezielle Beratungsstelle für Hochbegabtenfragen aufsucht und dort Hilfe erlangt.
Fakt ist, das dieser § nur zum Tragen kommt, wenn Kinder wegen massiven Auffälligkeiten bereits in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie gelandet sind.
Wo ist hier das präventive Eingreifen seitens des Staates? Wie wird Eltern geholfen, die keine finanziellen Möglichkeiten haben um entsprechende Hilfe präventiv in Anspruch zu nehmen, wenn sie Auffälligkeiten beim Kind entdecken?